Weiterbildungs-Master Nonprofit Management (M.A.)

Eignungsprüfung

Bewerberinnen und Bewerber ohne ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss können in Hessen unter bestimmten Voraussetzungen zu weiterbildenden Studiengängen, die mit einem akademischen Grad abschließen, zugelassen werden. Aufgrund des Bedarfs an wissenschaftlich fundierter Ausbildung bei erfahrenen Leitungskräften ohne ersten Hochschulabschluss hat der Fachbereichsrat W deshalb 2018 beschlossen, von der nach § 16 Abs. 2 HHG vorgesehenen Regelung des Zugangs zu einem Masterstudium ohne ersten akademischen Hochschulabschluss durch eine Eignungsprüfung Gebrauch zu machen. 

Zulassungsvoraussetzungen für den berufsbegleitenden Masterstudiengang Nonprofit-Management

(1) Zum Masterstudium wird im Rahmen der zur Verfügung stehenden Studienplätze durch Entscheid des Zulassungsausschusses zugelassen, wer

a) die Voraussetzungen der Einschreibsatzung für Aufbaustudiengänge der Evangelischen Hochschule Darmstadt erfüllt; 

b) ein Hochschulstudium erfolgreich absolviert hat;

c) eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit nach dem ersten Hochschulabschluss ausgeübt hat (über Ausnahmen entscheidet der Zulassungsausschuss);

d) eine leitende oder koordinierende Position oder eine stellvertretende leitende Position in einer Organisation inne hat oder sich für eine leitende, oder koordinierende Position qualifizieren will, sowie innerhalb einer Organisation Prozesse verantwortlich gestaltet;

e) berufstätig im Umfang von mindestens 30% - 50% einer Vollzeitstelle in einem einschlägigen Berufsfeld ist und ihre/seine Absicht erklärt, weiterhin berufstätig zu sein oder eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens zehn Stunden aus familiären und / oder biographischen und / oder migrationsbezogenen Gründen nachweist. Über Ausnahmen entscheidet der Zulassungssauschuss.

(2) Sind die Voraussetzungen aus Absatz 1 Nr. b und c nicht erfüllt, kann im Rahmen der

zur Verfügung stehenden Studienplätze durch Entscheid des Zulassungsausschusses

außerdem zugelassen werden, wer das erfolgreiche Bestehen einer Eignungsprüfung

gemäß § 2a nachweisen kann (siehe § 2 Abs. 2 StPrO MNM).

Zulassung mit Eignungsprüfung

Durch die Eignungsprüfung soll festgestellt werden, ob die berufliche Qualifikation und die fachliche Voraussetzung der Bewerberinnen und Bewerber mit der eines abgeschlossenen grundständigen Studiums gleichwertig sind. In der Eignungsprüfung wird geprüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt, die eine erfolgreiche Teilnahme am Studiengang erwarten lassen (siehe § 2a Abs. 2 StPrO MNM) und müssen nach § 16 Abs. 2 HHG im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht.